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  • Tag : Abfall

Tag: Abfall

  • Abfallbeseitigung

     
  • Abfall - Gartenabfälle entsorgen

    Leistungsbeschreibung

    Gartenabfälle sind ausschließlich organische Pflanzenabfälle, die bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gartens anfallen. Diese können Sie entweder in der Biotonne entsorgen oder bei der nächstgelegenen Annahmestelle für Gartenabfälle oder bei der Kompostierungsanlage direkt anliefern. Darüber hinaus ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren möglich.

    An wen muss ich mich wenden?

    Einige Städte und Gemeinden haben die Beseitigung von Gartenabfällen (nur Baum- und Strauchschnitt) durch Verbrennen an bestimmten Tagen unter bestimmten Anforderungen zugelassen. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist eine Ausnahme und soll auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die mit Schadorganismen befallen sind, gelten gesonderte Regelungen.

    Auskünfte, ob, wann und wie die Verbrennung in Ihrem Ort erlaubt ist bzw. was beim Verbrennen von Gartenabfällen zu beachten ist, erteilt die Verwaltung Ihrer Stadt bzw. Ihrer Gemeinde.

    Rechtsgrundlage

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

    Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)

    Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO)

  • Abfallgebühren

    Leistungsbeschreibung

    Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung erheben die Entsorgungsträger (die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise) Gebühren zur Deckung der damit verbundenen Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben.

    Zu den über die Abfallgebühr zu deckenden Aufwendungen gehören insbesondere die Kosten für:

    • Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen aus Haushalten sowie von Beseitigungsabfällen aus Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen,
    • die Vermarktung verwertbarer Stoffe, die Abfallberatung
    • Planung, Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und
    • die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen.

    Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden.

    An wen muss ich mich wenden?

    Einzelheiten zur Gebührenbemessung finden Sie in der Abfallgebührensatzung Ihrer Gemeinde, Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Auskünfte erteilen ebenfalls die beauftragten Abfallentsorgungsbetriebe.

    Rechtsgrundlage

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

    Gesetz über kommunale Abgaben

    Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)

    Was sollte ich noch wissen?

    Als Dienstleistung für die Entsorgungspflichtigen haben das Umweltministerium und das für Gebührenrecht zuständige Innenministerium in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden Mustersatzungen entwickelt, die in der Folge von einer Vielzahl der Hessischen Entsorgungsträger für die Entwicklung eigener Gebührensatzungen herangezogen wurden. Es bleibt aber den jeweiligen kommunalen Organen vorbehalten, diese nach eigenen Gesichtpunkten und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten anzupassen oder zu verändern.

    Das Umweltministerium hat ein Pilotprojekt "Entwicklung und Erprobung eines Benchmarkings für kommunale Abfallwirtschaftsbetriebe" in Auftrag gegeben. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen die Betriebe die Chance erhalten, ihre Kostenstrukturen zu optimieren und hiermit letztendlich die Bürger durch geringere Abfallgebühren entlasten zu können. Näheres zu diesem Projekt finden Sie hier.

  • Abfallentsorgung

    Leistungsbeschreibung

    Abfallentsorgung umfasst das Sammeln, Befördern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen.

    Weiterführende Informationen finden Sie hier.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Entsorgungspflichtigen sind in Hessen die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Entsorgungspflichtigen zur Information und Beratung zu allen Fragen ihrer Bürger zur Abfallentsorgung verpflichtet. Für weitere Fragen können sie sich dorthin wenden.

    Abfallwirtschaftsbetrieb Limburg-Weilburg: www.awb-lm.de

    Rechtsgrundlage

    https://www.awb-lm.de/generator/download_abfallkalender.php

  • Abfallberatung

    Leistungsbeschreibung

    Jeden Tag haben wir mit Müll zu tun. Und immer wieder kommt die Frage: Wohin damit?

    Darüber hinaus beschäftigt die Bürger auch immer wieder die Frage, wie sie durch Abfallvermeidung, getrennte Sammlung bestimmter Abfälle, Eigenkompostierung oder die Wahl anderer Abfallgefäße Gebühren sparen können.

    An wen muss ich mich wenden?

    Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Entsorgungspflichtigen zur Information und Beratung zu allen Fragen ihrer Bürger zur Abfallentsorgung verpflichtet. Die Entsorgungspflichtigen sind in Hessen die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise. Für weitere Fragen können sie sich dorthin wenden.

    Rechtsgrundlage

  • Abfall - Wilder Müll

    Leistungsbeschreibung

    Wilder Müll wird achtlos, oftmals auch vorsätzlich, in der freien Natur entsorgt. Dieser Müll kann durch seine Art bzw. Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser, Gewässern oder sogar der Luft führen. Wilder Müll beeinträchtigt zudem auch stark das Landschaftsbild und kann häufig zu Geruchsbelästigungen führen.

    Durch wilden Müll entsteht ökologischer und ökonomischer Schaden, der am Ende von allen Bürgern über Steuern und Gebühren beglichen wird. Die illegale Beseitigung solcher Abfälle stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und wird, sobald der Verursacher bekannt ist, mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet.

    An wen muss ich mich wenden?

    Bei Auffinden von wildem Müll wenden Sie sich bitte an die Gemeinde oder Stadt, die als Abfallbehörde eine Entsorgung der Abfälle veranlassen wird.

    Rechtsgrundlage

    Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

    Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (HAKA)

    Was sollte ich noch wissen?

    Grundstückseigentümer müssen sich grundsätzlich auch um die Beseitigung von wildem Müll auf dem eigenen Grundstück kümmern, der ungewollt darauf abgelagert worden ist.

  • Abfall - Sperrmüll

    Leistungsbeschreibung

    Sperrmüll sind feste Abfälle, die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht in die vorgeschriebenen Sammelbehälter gefüllt werden dürfen und die deshalb getrennt vom übrigen Hausmüll gesammelt und transportiert werden. Sperrmüll gehört trotzdem zu den Haushaltsabfällen und ist wie diese zu entsorgen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig für die Einsammlung von Sperrmüll sind in Hessen die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte. Diese haben die Sammlung von Sperrmüll je nach den örtlichen Gegebenheiten mit den Landkreisen für ihr Gebiet geordnet. Dies kann durch feste Sammeltermine, Abholung auf Anforderung oder Annahmemöglichkeiten an zentralen Stellen erfolgen. Nähere Auskünfte sind zu erhalten bei:


    Vobl Abfall-Entsorgung

    In den Birken 2

    35799 Merenberg


    Telefon: 06471/ 5169200

    Telefax: 06471/ 52101

    Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    www.vobl.de

     

    Maximale Wartezeiten der Abholung beträgt ca. 12 Wochen, max. Menge der Abfuhr 5 m³ - zwei Abholungen pro Jahr sind kostenfrei!

    Rechtsgrundlage

  • Abfall - Altpapier

    Leistungsbeschreibung

    Jeden Tag verwenden und verbrauchen wir Papier in den verschiedensten Formen - als Zeitung, Schreib- und Druckerpapier oder als Verpackung. Nach dem Gebrauch fällt das gesamte Papier als Altpapier an und es stellt sich die Frage: Wohin damit?

    Altpapier ist ein wertvoller Rohstoff für die Herstellung von Papierprodukten, wodurch ein wesentlicher Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet wird. Voraussetzung dafür ist die getrennte Erfassung des Altpapiers.

    Die Erfassung von Altpapier aus Haushalten erfolgt durch die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, meist über die blaue Tonne, in manchen Kommunen auch über Altpapiercontainer oder Bündelsammlung. Dabei wird grafisches Altpapier zusammen mit Papierverpackungen erfasst.

    An wen muss ich mich wenden?

    Bei Fragen zur Erfassung von Altpapier können Sie sich an Ihre Kommune bzw. die bei den Kommunen tätigen Abfallberater wenden.

    Rechtsgrundlage

    • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
    • Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
    • Verpackungsverordnung (VerpackV)

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35794 Mengerskirchen

Telefon: +49 6476 91 36 0

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