Gewerbean- und abmeldungen
Leistungsbeschreibung
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:
- sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Anzeigepflichtige Gewerbe sind:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Einzelgewerbetreibende bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften - GbR, OHG, KG - jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter)
- die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei juristischen Personen (GmbH, AG)
- der gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer der GmbH)
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Gewerbeummeldung: Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Gewerbeabmeldung: Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Gemeinden.
Was muss ich mitbringen?
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
- im Vertretungsfall, Vertretungsvollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Gewerbeanzeigen sind gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung.
Anträge / Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.