Grundsteuer
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.
Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie hier ermitteln.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie hier. (http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39824/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/G/007__Grundsteuer.html)
Kauf-/Verkauf von Grundstücken:
Bei der Änderung von Eigentumsverhältnisse von Grundstücken durch Veräußerung wird nach vertraglicher Einigung der Vertragspartner vor dem Notar eine Ausfertigung des Vertrages an das zuständige Grundbuchamt übersandt und die zutreffende Änderung bzw. Berichtigung des Grundbuches vorgenommen. Nach der Änderung des Grundbuches erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt. Hier findet die Umschreibung und der Erlass eines Einheitswertbescheides auf den neuen Eigentümer statt. Nach § 22 Bewertungsgesetz erfolgt diese Änderung jedoch immer erst zum 01.01. des auf das Verkaufsdatum bezogenen Folgejahres. In der maßgeblichen Übergangszeit müssen sich der bisherige und der neue Grundstückseigentümer über die Begleichung der Grundsteuer einigen. Oftmals sind auch bereits vertragliche Vereinbarungen im Kaufvertrag getroffen. Der Kaufvertrag ist allerdings ein privatrechtliches Rechtsgeschäft und für die Umschreibung der Grundsteuer nicht maßgebend.
Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt. Die Zahlungen sind aufgrund des letzten Bescheides jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. 01.07. eines jeden Jahres zu entrichten.