Hundean- /abmeldung
Leistungsbeschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
An wen muss ich mich wenden?
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Rechtsgrundlage
Kommunale Satzung
Örtliche Gegebenheiten
Der Halter eines Hundes ist verpflichtet innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Hundehaltung, beziehungsweise ab Zuzug seinen Hund schriftlich anzumelden.
Bei Verlust der Hundesteuermarke wird eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbare Steuermarke ist zurückzugeben.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Bei der Abmeldung ist die Hundesteuermarke an die Gemeinde Mengerskirchen zurückzugeben. Wurde der Hund eingeschläfert, sollte eine Bescheinigung des Tierarztes vorgelegt werden.
Die Hundesteuer beträgt jährlich:
für den ersten Hund 42 Euro
für den zweiten Hund 96 Euro
für den dritten und jeden weiteren Hund 120 Euro
für gefährliche Hunde 300 Euro
Bescheide werden jährlich zugestellt. Die Hundesteuer ist vierteljährlich zu entrichten.