Schwerbehinderung - Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Leistungsbeschreibung
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 30, können sich mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Für sie gelten dann auch die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen des SGB IX außer Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV).
Zu den besonderen Regelungen gehören
- Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
- Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der die Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwertet und entwickelt werden können
- Besonderer Kündigungsschutz
An wen muss ich mich wenden?
Die Gleichstellung erfolgt auf Grund einer Feststellung der Behinderung durch die Versorgungsverwaltung auf Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Einganges bei der Agentur für Arbeit wirksam. Sie kann auch befristet erteilt werden.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 68 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX )
Anträge / Formulare
Anträge erhalten Sie auf Anfrage bei der Agentur für Arbeit.