Dienstleistung von A-Z

Wohnsitz Ummeldung

Leistungsbeschreibung

Sie ziehen innerhalb Ihrer Stadt/Gemeinde um? Dann müssen Sie sich innerhalb einer Woche nach Bezug der (neuen) Wohnung ummelden. Bei der Gelegenheit ist in der Regel auch eine Adressenänderung auf dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I möglich.

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Meldebehörde, heute zumeist eingegliedert im Bürgerbüro, Bürgeramt (früher allgemein bekannt unter: Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Was muss ich mitbringen?

Personalausweis oder Reisepass für alle Personen (bei Kindern nur sofern vorhanden, ansonsten die Geburtsurkunde). Wenn Sie ein Kraftfahrzeug halten, sollten Sie auch den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I mitbringen.

Ein ausgefülltes Ummeldeformular ist in der Regel nur nötig, wenn Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Wenn Sie sich persönlich ummelden, wird das Ummeldeformular in der Meldebehörde ausgefüllt oder es erfolgt eine Direkteingabe in das automatisierte Verfahren durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde.

Viele Meldebehörden stellen Ummeldeformulare auch bereits als Download im Internet zur Verfügung.

Welche Gebühren fallen an?

Ummeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet und sind gebührenfrei. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine gebührenfreie Meldebestätigung.

Für die Adressenänderung auf dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I fallen Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie Ihrer Meldepflicht in Wochenfrist nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Fahrzeugzulassung, beim Führerscheinerwerb, beim Beantragen eines Führungszeugnisses oder bei der Zustellung von Lohnsteuerkarten.

Verspätete Ummeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage

Hessisches Meldegesetz (HMG)